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Landberatung Verden

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Im Blick

Greening, öVF, NiB-AUM, Wasserschutz ...
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Greening ab 2018:

Mit der Delegierten Verordnung EU Nr. 2017/1155 wurden die Vorschläge der EU-Kommission zur "Vereinfachung" des Greenings bereits im Juni 2017 umgesetzt. In Deutschland erfolgte die Anpassung im Dezember 2017. Folgendes wurde verändert:

  • Beihilfefähigkeit von Flächen: Mindesttätigkeit = Aufwuchs mähen + abfahren oder Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen; muss bis 16.11. durchgeführt werden.
  • Vereinheitlichung von Streifenelementen als ÖVF mit dem Faktor 1,5: diese müssen mind. 1m und dürfen max. 20 m breit sein. Es darf zukünftig auch eine Beweidung oder eine Schnittnutzung stattfinden, sofern der Pufferstreifen oder Feldrand weiterhin von der angrenzenden Fläche unterscheidbar ist.
  • Zwischenfrüchte als ÖVF: eine Fläche mit Zwischenfrüchten als ÖVF muss vom Ablauf des 01.10. bis 31.12. des Jahres der Antragsstellung mit der Kulturpflanzenmischung bestellt sein. Nach dem 31.12. greift eine Änderung ind er Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung, die festlegt, dass die ZF über den vorgenannten Zeitraum hinaus bis zum 15.02. des Folgejahres auf der Fläche zu belassen sind.
  • Untersaaten dürfen Gras oder Leguminosen enthalten
  • Leguminosen als ÖVF: dürfen auch in Mischungen mit Nicht-Leguminosen angebaut werden, sofern die Leguminosen in der Mischung vorherrschen.
  • Verbot von Pflanzenschutzmitteln auf ÖVF:
    • auf allen als ÖVF ausgewiesenen Flächen besteht ein Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln! Dies gilt auch für Leguminosen! Bei Untersaaten greift dieses Verbot erst mit Ernte der Hauptkultur und dauert mind. 8 Wochen bzw. bis zur Aussaat der nächsten Hauptkultur. Dazu gibt es im Agrarantrag eine Kontrollfrage!

Des Weiteren wurde Ende 2017 die sog. "Omnibus-VO" auf EU-Ebene verabschiedet. Eine Umsetzung der daraus resultierenden Änderungen erfolgt Ende März 2018:
  • Prüfung aktiver Landwirt entfällt
  • Neue ökologische Vorrangflächen:
    • Miscanthus (0,7)
    • Silphie (0,7)
    • Brachen mit pollen-/nektarreichen Blühpflanzen (1,5)
  • Veränderte ökologische Vorrangflächen:
    • KUP -> 0,5
    • Leguminosen -> 1,0
  • Junglandwirteprämie: Gewährung über 5 Jahre nach Erstbewilligung und über das 40. Lebensjahr hinaus
  • Wegfall 30 ha- Grenze bei Ausnahmefällen Anbaudiversifizierung und ÖVF: Betriebe mit mind. 75% Ackergras, Stilllegung, DGL (bei ÖVF auch Leguminosen) sind von der Anbaudiversifizierung und der Verpflichtung im Hinblick auf ÖVF befreit.

Downloads zum Thema

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Kalender NiB-AUM

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